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   OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15.OVG   

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https://dejure.org/2015,25665
OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15.OVG (https://dejure.org/2015,25665)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.09.2015 - 6 A 10447/15.OVG (https://dejure.org/2015,25665)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. September 2015 - 6 A 10447/15.OVG (https://dejure.org/2015,25665)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Satzungsrechtliche Festlegung des Gemeindeanteils aller in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen; Ermittlung des Verhältnisses von Anliegerverkehr und Durchgangsverkehr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG § 10a Abs. 3; KAG § 10a
    Satzungsrechtliche Festlegung des Gemeindeanteils aller in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen; Ermittlung des Verhältnisses von Anliegerverkehr und Durchgangsverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 76
  • DÖV 2016, 84
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.2009 - 6 A 10697/08

    Ausbaubeitragsrecht; Berücksichtigung der Verkehrsfrequenz von Anlieger- und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15
    Beruht der Ratsbeschluss über die Festlegung des Gemeindeanteils beim Einmalbeitrag auf einer greifbaren Fehleinschätzung, weil er nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt, ist er rechtswidrig (vgl. OVG RP, 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, juris).

    Dabei ist entscheidend auf die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des Durchgangsverkehrs andererseits abzustellen (OVG RP, 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, esovgrp, juris).

    Unter solchen Gegebenheiten beträgt der Gemeindeanteil regelmäßig zwischen 35 und 45 v.H. (vgl. OVG RP, 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, juris; OVG RP, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, juris).

    Dass der durch die einheitliche öffentliche Einrichtung der Anbaustraßen auf Gemeindestraßen verlaufende landwirtschaftliche Verkehr zu einem erhöhten Durchgangsverkehr führt, der einen Gemeindeanteil zwischen 35 und 45 v.H. (vgl. OVG RP, 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, juris; OVG RP, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, juris) rechtfertigen könnte, ist angesichts des demgegenüber weit überwiegenden Anliegerverkehrs nicht ersichtlich.

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Einmalbeitrag (6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, juris; 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, juris), die auch für die Erhebung wiederkehrender Beiträge angewendet werden kann, ist der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei ein ganz überwiegender Anliegerverkehr bei geringem Durchgangsverkehr einen Gemeindeanteil von 25 v.H. rechtfertigt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2005 - 6 A 11220/05

    Ausbaubeitrag; Bemessung des Gemeindeanteils; Fallgruppentypisierung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15
    Unter solchen Gegebenheiten beträgt der Gemeindeanteil regelmäßig zwischen 35 und 45 v.H. (vgl. OVG RP, 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, juris; OVG RP, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, juris).

    Dass der durch die einheitliche öffentliche Einrichtung der Anbaustraßen auf Gemeindestraßen verlaufende landwirtschaftliche Verkehr zu einem erhöhten Durchgangsverkehr führt, der einen Gemeindeanteil zwischen 35 und 45 v.H. (vgl. OVG RP, 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, juris; OVG RP, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, juris) rechtfertigen könnte, ist angesichts des demgegenüber weit überwiegenden Anliegerverkehrs nicht ersichtlich.

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Einmalbeitrag (6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, juris; 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, juris), die auch für die Erhebung wiederkehrender Beiträge angewendet werden kann, ist der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei ein ganz überwiegender Anliegerverkehr bei geringem Durchgangsverkehr einen Gemeindeanteil von 25 v.H. rechtfertigt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10

    Ausbaubeitragsrecht; Gemeindeanteil; Verschonungsregelung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15
    Im Rahmen der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils gemäß § 10a Abs. 3 KAG hat der Satzungsgeber sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen in den Blick zu nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten (OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, AS 38, 383, juris; OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, juris).

    Die auf die einheitliche öffentliche Einrichtung bezogene Gewichtung des Verhältnisses von Anlieger- und Durchgangsverkehr (OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, juris) bedeutet, dass der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr innerhalb der Einrichtung als Anliegerverkehr zu werten ist (OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, AS 38, 383, juris; OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, juris).

    bb) Weil - wie erwähnt - sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -anlagenteile innerhalb der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 KAG in die Bewertung einbezogen und das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr bezogen auf die einheitliche öffentliche Einrichtung insgesamt gewichtet werden müssen (OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, juris), kann dieses Verkehrsaufkommen nur im Ausnahmefall als Durchschnitt des Durchgangsverkehrs in den einzelnen Straßen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ermittelt werden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2010 - 6 A 11146/09

    Zu den Voraussetzungen für einen beitragspflichtigen Straßenausbau gemäß § 10a

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15
    Im Rahmen der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils gemäß § 10a Abs. 3 KAG hat der Satzungsgeber sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen in den Blick zu nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten (OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, AS 38, 383, juris; OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, juris).

    Die auf die einheitliche öffentliche Einrichtung bezogene Gewichtung des Verhältnisses von Anlieger- und Durchgangsverkehr (OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, juris) bedeutet, dass der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr innerhalb der Einrichtung als Anliegerverkehr zu werten ist (OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, AS 38, 383, juris; OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, juris).

    Das Verwaltungsgericht kann sich für seine Ansicht auch nicht auf die Entscheidung des Senats im Verfahren 6 A 11146/09.OVG (AS 38, 383, juris) berufen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10601/07

    Kosten eines Straßenausbaus können auf alle Grundstücke in der Gemeinde umgelegt

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15
    Die Festlegung des Gemeindeanteils aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Anlieger- und Durchgangsverkehrs innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung i. S. d. § 10a KAG, also nach dem insgesamt innerhalb der öffentlichen Einrichtung bestehenden Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr, trägt der durch die gesetzliche Neuregelung erfolgten systematischen Umstellung konsequent Rechnung (vgl. OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209 = DVBl 2008, 135, esovgrp, juris).

    Gleichzeitig wurde der mit dem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag abzuschöpfende Sondervorteil von dem rein "abrechnungstechnischen Verbund" (LT-Drucks. 15/318, S. 7) mehrerer einzelner öffentlicher Verkehrsanlagen gelöst und in einen ähnlichen Gesamtzusammenhang gestellt, wie dies beim Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetz einer Gemeinde und der kommunalen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Fall ist (vgl. OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209 = DVBl 2008, 135, esovgrp, juris).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15
    Dem Gesetzgeber kommt es ohne Weiteres zu, Ausnahmen von abgabenrechtlichen Belastungsentscheidungen aus Typisierungs- und Vereinfachungsgründen zuzulassen (vgl. BVerfG, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, juris; BVerfG, 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, juris).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15
    Dem Gesetzgeber kommt es ohne Weiteres zu, Ausnahmen von abgabenrechtlichen Belastungsentscheidungen aus Typisierungs- und Vereinfachungsgründen zuzulassen (vgl. BVerfG, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, juris; BVerfG, 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, juris).
  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15
    Ferner steht die Festlegung des Gemeindeanteils aufgrund einer Gesamtbetrachtung, also durch Gewichtung des Anlieger- und Durchgangsverkehrs auf sämtlichen in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teilen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung, nicht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris) aufgestellt hat.
  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15
    aa) Die gerichtliche Kontrolle einer solchen satzungsrechtlichen Abgabenregelung beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 9 C 12.08, BVerwGE 135, 367, juris; BVerwG, 9 BN 1.13, juris) angesichts des kommunalen Selbstverwaltungsrechts auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung auf Mängel im Abwägungsvorgang.
  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15
    aa) Die gerichtliche Kontrolle einer solchen satzungsrechtlichen Abgabenregelung beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 9 C 12.08, BVerwGE 135, 367, juris; BVerwG, 9 BN 1.13, juris) angesichts des kommunalen Selbstverwaltungsrechts auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung auf Mängel im Abwägungsvorgang.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2007 - 6 A 11315/06

    Straßenausbaubeitrag - zur Ermittlung des Gemeindeanteils

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 6 C 10860/14

    Normenkontrolle; wiederkehrende Abwasserbeseitigungs- und

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18

    Abrechnungseinheiten; Anliegeranteil; Anliegerverkehr; Bahnlinie; Beiträge,

    Vielmehr steht dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, bei der Bestimmung des Gemeindeanteils innerhalb des durch das Vorteilsprinzip gesetzten Rahmens ein ortsgesetzgeberisches Ermessen zu, durch den der Vorteil der öffentlichen Einrichtung für die Allgemeinheit abgegolten wird und der zusammen mit dem Anteil der Grundstückseigentümer (Anliegeranteil) die Gesamtkosten der Einrichtung zu decken bestimmt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6.6.2001 - 9 LA 907/01 - juris Rn. 11; vgl. OVG RP, Urteil vom 24.2.2016 - 6 A 11031/15 - juris Rn. 26; OVG RP, Urteil vom 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - juris Rn. 40 und OVG NRW, Beschluss vom 1.3.2011 - 15 A 1643/10 - juris Rn. 48).

    Die Antragsgegnerin hat einen solchen Rahmen möglicherweise dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. September 2015 (- 6 A 10447/15 - juris Rn. 40) entnommen, das aber einen solchen Spielraum ausgehend von einem regelmäßigen Gemeindeanteil von 25 % bzw. 35 % bis 45 % bejaht hat (hierzu auch Beuscher, a. a. O., § 8 Rn. 2362).

    Durchgangs- bzw. Fremdverkehr ist bei wiederkehrenden Beiträgen hingegen der durch die aus einer Gesamtheit von Verkehrsanlagen bestehende öffentliche Einrichtung verlaufende Verkehr, der nicht Ziel- und Quellverkehr ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - juris Rn. 25).

    Unter dieser Voraussetzung können zum Durchgangsverkehr nicht nur der überörtliche Verkehr, sondern auch die Verkehrsströme zwischen mehreren öffentlichen Einrichtungen von Verkehrsanlagen i. S. d. § 6b NKAG a. F./§ 6c NKAG n. F. und der Verkehr zählen, der aus dem bzw. in den Außenbereich der Gemeinde (z. B. Holzabfuhr, Transport von Bodenschätzen, Fahrten zu Freizeiteinrichtungen) verläuft (vgl. OVG RP, Urteil vom 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - juris Rn. 25).

    Dass der Gemeindeanteil bei wiederkehrenden Beiträgen dadurch deutlich geringer ist als bei einmaligen Beiträgen und die Gemeinde ihren Ausbauaufwand in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung durch wiederkehrende Ausbaubeiträge in anderer Höhe refinanzieren kann als im Falle der Erhebung von Einmalbeiträgen, ist demnach systembedingt und deshalb hinzunehmen (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - juris Rn. 30).

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 9. September 2015 (- 6 A 10447/15 - juris Rn. 37) im Hinblick auf die Bemessung des Gemeindeanteils angenommen, dass ganz überwiegender Anliegerverkehr bei geringem Durchgangsverkehr regelmäßig einen Gemeindeanteil von 25 v. H. rechtfertige und dass der Gemeindeanteil für den Fall erhöhten Durchgangs-, aber noch überwiegenden Anliegerverkehrs regelmäßig zwischen 35 und 45 v. H. betrage.

    Für den dortigen Fall hat es ausgeführt, dass angesichts des Umstands, dass auf den in der Baulast der Gemeinde stehenden Gemeindestraßen und Teileinrichtungen wenig Durchgangsverkehr nachweisbar sei, weil dieser im Wesentlichen über die in anderweitiger Baulast stehenden Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen fließe, unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraums von 5 v. H. allenfalls ein Gemeindeanteil von 30 v. H. in Betracht komme (OVG RP, Urteil vom 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - juris Rn. 40).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 6 A 11031/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge - einheitliche öffentliche Verkehrseinrichtung

    Deshalb ist sie für die rechtmäßige Festlegung des Gemeindeanteils in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen im Allgemeinen nicht geeignet (OVG RP, Urteil vom 9. September 2015 - 6 A 10447/15.OVG -, NVwZ-RR 2016, 76, juris).

    Durchgangsverkehr ist hingegen der durch die einheitliche öffentliche Einrichtung verlaufende Verkehr (OVG RP, Urteil vom 9. September 2015 - 6 A 10447/15.OVG - NVwZ-RR 2016, 76, juris).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13

    Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil;

    Das Allgemeininteresse wird dagegen begründet durch das Interesse der einrichtungsfremden Nutzer an gereinigten Straßen; zu diesen Nutzern gehören sowohl die ortsansässigen Eigentümer von Grundstücken an nicht zur öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung gehörenden Straßen als auch die Ortsfremden, soweit diese beiden Personengruppen Durchgangsstraßen, Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr, Anliegerstraßen sowie sonstige gereinigte Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nehmen; außerdem kann die Gemeinde selbst zusätzlich ein eigenes Interesse an der Reinigung ihrer Straßen, Wege und sonstigen Anlagen innerhalb der satzungsmäßig definierten öffentlichen Einrichtung haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - 2. Leitsatz und Rn. 25 in juris zu entsprechenden Erwägungen bei wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen).
  • VG Göttingen, 22.03.2016 - 3 A 226/15

    Betriebsabrechnungsbogen; Gebührenmaßstab; Gebührentatbestand; Neukalkulation;

    Das Allgemeininteresse wird dagegen begründet durch das Interesse der einrichtungsfremden Nutzer an gereinigten Straßen; zu diesen Nutzern gehören sowohl die ortsansässigen Eigentümer von Grundstücken an nicht zur öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung gehörenden Straßen als auch die Ortsfremden, soweit diese beiden Personengruppen Durchgangsstraßen, Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr, Anliegerstraßen sowie sonstige gereinigte Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nehmen; außerdem kann die Gemeinde selbst zusätzlich ein eigenes Interesse an der Reinigung ihrer Straßen, Wege und sonstigen Anlagen innerhalb der satzungsmäßig definierten öffentlichen Einrichtung haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - 2. Leitsatz und Rn. 25 in juris zu entsprechenden Erwägungen bei wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen).
  • VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 16.1205

    Nichtigkeit einer Ausbaubeitragssatzung

    Innerhalb dieses Rahmens schließt der schon oben genannte dem Satzungsgeber zustehende Beurteilungsspielraum nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. U.v. 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - KStZ 2016, 74, 75) eine geringe Bandbreite (+/- 5 v.H.) mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten soll, welche mit der Bewertung der Anteile des Anliegersowie des Durchgangsverkehrs zwangsläufig verbunden ist.
  • VG Würzburg, 23.03.2017 - W 3 K 15.1217

    Straßenausbaubeitragssatzung wegen fehlerhafter Erwägungen zur Bestimmung des

    Innerhalb dieses Rahmens schließt der schon oben genannte dem Satzungsgeber zustehende Beurteilungsspielraum nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. U.v. 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - KStZ 2016, 74, 75) eine geringe Bandbreite (+/- 5 v.H.) mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten soll, welche mit der Bewertung der Anteile des Anliegersowie des Durchgangsverkehrs zwangsläufig verbunden ist.
  • VG Neustadt, 31.08.2020 - 3 K 60/20

    Zur erstmaligen rückwirkenden Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge

    Maßgeblich für das aktuelle Recht ist dabei, dass der gesamte innerhalb der öffentlichen Einrichtung von Anliegergrundstücken ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr und der überörtliche Verkehr, der Verkehr zwischen mehreren öffentlichen Einrichtungen von Anbaustraßen sowie der Verkehr in und aus dem Außenbereich u.U. als Durchgangsverkehr zu bewerten ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 9.9.2015 - 6 A 10447/15.OVG; Urteil vom 9.3.2015 - 6 A 10054/15.OVG).
  • VG Würzburg, 20.09.2018 - W 3 K 17.1166

    Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

    Innerhalb dieses Rahmens schließt der schon oben genannte dem Satzungsgeber zustehende Beurteilungsspielraum nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. U.v. 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - KStZ 2016, 74, 75) eine geringe Bandbreite (+/- 5 v.H.) mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten soll, welche mit der Bewertung der Anteile des Anliegersowie des Durchgangsverkehrs zwangsläufig verbunden ist (vgl. hierzu auch Driehaus/Raden, a.a.O., § 34 Rn. 10 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 16.845

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

    Innerhalb dieses Rahmens schließt der schon oben genannte dem Satzungsgeber zustehende Beurteilungsspielraum nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. U.v. 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - KStZ 2016, 74, 75) eine geringe Bandbreite (+/- 5 v.H.) mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten soll, welche mit der Bewertung der Anteile des Anliegersowie des Durchgangsverkehrs zwangsläufig verbunden ist.
  • VG Würzburg, 20.07.2017 - W 3 K 16.1020

    Keine Vorauszahlung auf den Straßenbaubeitrag ohne gültige Ausbaubeitragssatzung

    Innerhalb dieses Rahmens schließt der schon oben genannte dem Satzungsgeber zustehende Beurteilungsspielraum nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. U.v. 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - KStZ 2016, 74, 75) eine geringe Bandbreite (+/- 5 v.H.) mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten soll, welche mit der Bewertung der Anteile des Anliegersowie des Durchgangsverkehrs zwangsläufig verbunden ist.
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